OLG Frankfurt a. M.: Änderung des Betreuungsmodells nur bei triftigen Kindeswohlgründen
Hat das Familiengericht nach Trennung der Eltern den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet (Residenzmodell), müssen triftige Kindeswohlgründe vorliegen, um später eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells