Kein Interessenskonflikt bei anwaltsfremder Tätigkeit
Es stellt keinen Verstoß gegen Berufsrecht dar, wenn ein Rechtsanwalt erst im Prospektbilligungsverfahren tätig wird und dann als Sicherheitentreuhänder für die Anleger auftritt. Soweit Interessenkonflikte bestehen, die sich auf die Treuhandtätigkeit