§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen teleologisch zu reduzieren
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Weg teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Regelung nicht anzuwenden ist, wenn die betreffende