Unselbstständige Stiftung kann keine umsatzsteuerpflichtige Leistungsempfängerin sein
Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.