Erfüllungseinwand in Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsverfahren
Hat ein Schuldner in einem Zwangsmittelverfahren den Erfüllungseinwand erhoben, kann er diesen auch mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Für diese besteht laut Bundesgerichtshof grundsätzlich