Medikamentöse Zwangsbehandlung in vorläufiger Unterbringung nach § 126a StPO
Über die Rechtmäßigkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung im Rahmen einer vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO darf nur mit Beteiligung des Pflichtverteidigers und persönlicher Anhörung