Präventive Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Insiderhandel unzulässig
Verkehrsdaten dürfen auch dann nicht präventiv ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert werden, wenn dies der Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs - wie etwa von Insidergeschäften