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Die Deutsche Umwelthilfe e.V. ist mit ihrem Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gegen das Land Hessen wegen ihrer Ansicht nach ungenügender Maßnahmen zur Luftreinhaltung in Limburg an der Lahn gescheitert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 18.05.2018 entschieden, dass zwar nach wie vor weiterer Handlungsbedarf bestehe, die Luftreinhalteplanung des Landes aber grundsätzlich auf einem schlüssigen Konzept beruhe (Az.: 4 N 1233/17).
Die Antragstellerin beruft sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom Juni 2015, in dem das Land Hessen verpflichtet wurde, für Limburg schnellstmöglich einen Luftreinhalteplan aufzustellen, der eine Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung im Stadtgebiet auf 40 Mikrogramm/m³ vorsieht (Az.: 4 K 97/15, BeckRS 2016, 40825). Das Land hatte hierauf im November 2017 eine Fortschreibung des Plans bekannt gemacht, die die Umwelthilfe für verspätet und ungenügend hält. Insbesondere, so die Antragstellerin, seien wirksame Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung nicht ergriffen worden, wie eine City-Maut, Dieselfahrverbote, ein Bürgerticket, die Umrüstung der Stadtbusflotte, Tempolimits und eine Sperrung des Schiede-Tunnels für Lkw.
Dem sind das Land Hessen und die beigeladene Stadt Limburg entgegen getreten. Aus dem Urteil von 2015 lasse sich allenfalls die Pflicht zur Einrichtung einer Umweltzone entnehmen, was auch geschehen sei. Außerdem habe Limburg einen Verkehrsleitrechner in Betrieb genommen, die Wegweisung für die B49 geändert und ein Jobticket für die Mitarbeiter der Stadtverwaltung eingeführt. Der Fortschreibung des Plans liege ein schlüssiges Konzept zur Schadstoffreduzierung zugrunde.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gegen das Land zurückgewiesen. Es bestehe ein weites Ermessen des Landes, wie das Ziel einer Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung auf 40 Mikrogramm/m³ erreicht werden kann. Insoweit könne das Gericht im Vollstreckungsverfahren nur prüfen, ob das Land ein schlüssiges Konzept verfolge und nicht offensichtlich fehlerhafte oder willkürliche Überlegungen anstelle. Ein hinreichendes Konzept sei hier erkennbar: Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans enthalte eine Reihe grundsätzlich geeigneter Maßnahmen, auch wenn mit einer Einhaltung des Grenzwerts erst 2020 bzw., hinsichtlich der Schiede, sogar erst 2022 zu rechnen sei.
Das Land Hessen habe sich auch mit weitergehenden Maßnahmen wie Dieselfahrverboten, der Umrüstung des städtischen Fuhrparks, der Sperrung des Schiede-Tunnels und weiteren Möglichkeiten der Schadstoffreduzierung auseinander gesetzt. Soweit die Antragstellerin die Aufnahme konkreter Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung in den Plan anstrebe, könne hierüber im Vollstreckungsverfahren nicht entschieden werden. Insoweit sei eine erneute Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu Dieselfahrverboten erforderlich. Denn es bestehe in Limburg angesichts deutlicher Grenzwertüberschreitungen nach wie vor erheblicher und dringlicher Handlungsbedarf.
BVerwG, Diesel-Verkehrsverbote unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise möglich, FD-StrVR 2018, 402727
Jung, Der Rechtsrahmen der Verkehrswende - Appelle an den Gesetzgeber in Deutschland und Europa, IR 2017, 220
VG Wiesbaden, Luftreinhalteplan Limburg, BeckRS 2016, 40825
VG Stuttgart, Zulässigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Dieselautos, ZUR 2017, 620
Bundesregierung wartet mit Entscheidung zu Fahrverboten auf Urteilsgründe des BVerwG, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.04.2018, becklink 2009547
VGH Kassel, Deutsche Umwelthilfe scheitert im Streit um Luftreinhaltepläne mit Vollstreckungsanträgen gegen Hessen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 18.05.2016, becklink 2003318
VG Wiesbaden, Hessen muss auf Klage eines Umweltvereins Luftreinhalteplan für Stadt Darmstadt ändern, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 20.08.2012, becklink 1021958