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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13.05.2020 entschieden, dass sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben kann. Inhaltlich könne damit auch eine Zulassung nur für eine Partei verbunden sein.
Die Eigentümerin einer Wohnung begehrte im Rahmen einer Räumungsklage Zahlung auf Nutzungsentschädigung von den Mietern. Das AG gab der Klage statt. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, hielt die auf eine zukünftige Nutzungsentschädigung gerichtete Klage aber für unbegründet und wies sie ab. Im Tenor ließ das Gericht die Revision zu und begründete dies mit dem Meinungsstreit hinsichtlich der künftigen Nutzungsentschädigung. In Revision gingen allerdings die Mieter.
Der Senat sah die Revision als unzulässig an. Das Landgericht habe den Umfang der Zulassung nicht im Tenor näher erklären müssen. Aus den Gründen ergebe sich eindeutig, dass das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Eigentümerin zugelassen habe. Die klärungsbedürftige Frage, ob ein Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung von einer Gegenleistung abhänge, sei abgrenzbar und eigenständig und betreffe offensichtlich nicht die nur zur Räumung verurteilten Mieter.
Büttner/Tretter, Irrungen und Wirrungen - Die beschränkte Zulassung von Revisionen in Zivilsachen, NJW 2009, 1905
BGH, Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels, NJW 2018, 1683
BGH, Beschränkte Revisionszulassung und Beschwer im UKlaG-Verfahren, NJW 2018, 1880
BGH, Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision, NJW-RR 2019, 406
BAG, Zulässigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung, NJW 2020, 355