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Eine Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache muss keinen ausdrücklichen, bestimmten Sachantrag enthalten. Es genügt, dass die Zielrichtung des Antrags der Begründung hinreichend deutlich entnommen werden kann. Dies hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13.05.2020 entschieden. Bei dieser Gelegenheit wies der Senat darauf hin, dass es sich bei Verfahren wegen Realsplittings nicht um sonstige Familiensachen, sondern um Unterhaltssachen handelt.
Die Frau fordert von ihrem getrennt lebenden Ehemann die Erstattung eines Nachteils aus dem begrenzten Steuersplitting. Für zwei Jahre legte sie keine Steuerbescheide vor und das Amtsgericht wies den Ausgleichsantrag insoweit ab. Die fehlenden Dokumente legte sie in der Beschwerdeinstanz vor, verbunden mit einigen Ausführungen zur Erläuterung, die auch der BGH als oberflächlich ansah. Einen förmlichen Antrag enthielt ihre Begründung nicht. Das OLG München verwarf deswegen die Beschwerde.
BGH, Anforderungen an die Beschwerdebegründung in Ehesachen, NJW-RR 2019, 196
BGH, Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen, NJW-RR 2015, 963
Elzer/Gutowski, Formalien bei der Beschwerde in Familiensachen, NZFam 2015, 1042
BGH, Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache - Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich, NJW-RR 2008, 156