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Die tarifliche Regelung, die hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach unterscheidet, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, ist wirksam. Das entschieden die Erste und Dritte Kammer des Arbeitsgerichts Aachen am 25.06.2020 und wiesen die Klagen von etwa 130 Arbeitnehmern zweier Süßwarenhersteller ab.
Die klagenden Arbeitnehmer hatten sich auf die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 berufen. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 60% an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15% zu zahlen ist.
Beide Kammern des ArbG Aachen erklärten die tarifliche Regelung für wirksam. Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden sei, sei die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, so die Kammern.
ArbG Koblenz, tarifvertraglicher Nachtzuschlag, verfassungswidrige Ungleichbehandlung, regelmäßige Nachtschichtarbeit, unregelmäßige Nachtarbeit, BeckRS 2020, 1915
BAG, Nachtarbeitszuschlag und Gleichheitssatz, NZA 2019, 622