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Die Rechtsanwältin verlangte die Zahlung einer Terminsgebühr. Sie hatte vor dem Landgericht ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nachdem die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, nahm sie den Antrag zurück. Das LG Berlin legte die Kosten der Antragsgegnerin auf, setzte dabei aber keine Terminsgebühr an. Das KG wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück: Das Entstehen der Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren setze eine mündliche Verhandlung voraus.
Der BGH hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG teilweise abgeändert und eine Terminsgebühr berücksichtigt. Ein Rechtsanwalt, so die Bundesrichter, könne im Regelfall davon ausgehen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt und er eine Terminsgebühr verdient. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen geboten, weil Prozessbevollmächtigte in der Antragsschrift regelmäßig anregten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Aus Sicht des Senats darf der Rechtsanwalt, der sich schriftlich geeinigt hat, nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der mit der Gegenseite in Kontakt getreten ist. Der Vergleich müsse dabei weder protokolliert noch müsse sein Zustandekommen vom Gericht festgestellt werden.
Schneider, Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, NJW 2018, 523
LSG Bayern, Kostenrecht: Besprechungsterminsgebühr bei Telefonaten, BeckRS 2020, 7709
Schneider: Fiktive Terminsgebühr in einstweiligen Verfügungsverfahren, NJW-Spezial 2020, 347