Redaktion beck-aktuell |
Nachrichten, Pressemitteilungen, Fachnews |
becklink 2021704 |
Die Erste Herrenmannschaft eines Profifußballvereins ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt sie als körperschaftssteuerpflichtig eingestuft hat. Dies stellt das Bundessozialgericht klar und bestätigt damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Der klagende Profifußballverein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt - aber nur vorläufig - die Gemeinnützigkeit. Die beklagte Berufsgenossenschaft befreite den Verein sodann aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts insgesamt von bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Die Behörde stellte später fest, dass die Erste Herrenmannschaft des Vereins körperschaftssteuerpflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die beklagte Berufsgenossenschaft auch die Befreiung der Ersten Herrenmannschaft des Vereins von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Ein Anspruch auf Befreiung von den Anteilen an den genannten Rentenlasten besteht nach Ansicht des BSG nicht. Die Erste Herrenmannschaft sei im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftssteuerpflichtig. Deshalb sei sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen.
Rolfs/Witschen, Freistellung gemeinnütziger Einrichtungen vom Überaltlastausgleich der Berufsgenossenschaften, NZS 2021, 503
LSG Nordrhein-Westfalen, Aufhebung der Befreiung von den Anteilen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung, wesentliche Änderung, Begriff der Gemeinnützigkeit, Fußballverein, BeckRS 2020, 24252 (Vorinstanz)